Insolvenz Privatinsolvenz

Die Zahl der Insolvenzen, Privatinsolvenzen in Deutschland steigt von Jahr zu Jahr weiter an. Mit der Durchführung eines privaten Insolvenzverfahrens soll dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Soweit die Theorie. Nun ist das deutsche Insolvenzrecht primär auf die möglichst vollständige Befriedigung der Gläubigeransprüche ausgerichtet. Dementsprechend „gründlich“ wird dann auch vorgegangen: So können leicht viele Jahre vergehen, bis eine Restschuldbefreiung eintritt. In der Praxis folgt daraus ein jahrelanges Leben unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Dabei wird in vielen Fällen eine Tilgung der Verbindlichkeiten aufgrund ihrer Höhe nicht annähernd erreicht.
Aufgrund Ihres wirtschaftlichen Vorlebens übersteigen jedoch Ihre Verbindlichkeiten bei Weitem Ihr derzeitiges Vermögen. Ihr Vermögen ist jedoch noch nicht auf Null geschrumpft. Dann gibt es für Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres sich von Ihren Verbindlichkeiten zu lösen.


Deutschland: Privatinsolvenz verkürzt auf 3 Jahre

Mehr als 100.000 Menschen beantragen jährlich in Deutschland Privatinsolvenz. Ein Insolvenzverfahren kann jetzt bereits nach 3 Jahren beendet werden. Dies bedeutet die Chance, in ein normales Leben zurückzukehren.

Insolvenz in 3 Jahren mit Restschuldbefreiung.Wenn auch Sie in 3 Jahren schuldenfrei sein? Rufen Sie uns an unter +34 / 666 411 906 (auch WhatsApp), schreiben Sie uns eine Nachricht an info@euroconsulting.org.uk oder vereinbaren Sie online einen Beratungstermin.Bislang war es für eine Restschuldbefreiung erforderlich, sechs Jahre lang jeden Euro über dem Existenzminimum abzugeben.Die Verkürzung des Insolvenzverfahrens gilt für alle Verbraucher und selbständigen Schuldner.Somit können Sie in 3 Jahren schuldenfrei sein!


Insolvenz mit Restschuldbefreiung in England

Nach englischem Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten! Grundlage für die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten bildet die EU-Rechtsprechung und das BGH-Urteil vom 18. 9. 2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00. Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet:

Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: England ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00


Insolvenzverfahren in Spanien

Auch in Spanien können Sie in kurzer Zeit eine Privatinsolvenz durchführen (Ley Concursal oder "LC" vom 9.7.2003).

Siehe hierzu auch Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart oder Europäische Kommsion.

Nach spanischem Recht gibt es für natürliche Personen wie juristische Personen (z.B. Gesellschaften) nur noch ein Insolvenzgesetz (LC).

Für Privatpersonen gibt es einige Besonderheiten die der Beachtung bedürfen:
Sofern es bei natürlichen Personen nach Ablehnung/bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse innerhalb von 5 Jahren erneut zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens kommt, wird das Verfahren wieder aufgenommen (LC Artikel 179).
Daher muß eine Masse (Forderungen, Bargeld, Immobilien, Einrichtungen, Autos etc.) zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stehen damit Sie eine komplette Schuldenbefreiung erlangen können, die der deutschen Restschuldbefreiung entspricht. Ansonsten erlangen Sie kein Urteil mit Schuldenbefreiung.
Unser Fachanwalt Herr Abogado Dommarco (email: abogadodommarco@euroconsulting.org.uk) berät Sie über diesen und weitere Punkte ausführlich.

Es gelten die gleichen rechtlichen Anerkennungsgrundlagen wie bereits im letzten Abschnitt beschrieben. Welche Lösung für Sie besser ist muß im Einzelfall entschieden werden.


Wie ist das möglich?

Grundlage ist hierfür die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung, die sich aus der Verordnung EG-Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren ergibt. Daraus folgt, dass in der Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung anerkannt werden, wenn das Verfahren dem deutschen Insolvenzrecht vergleichbar ist. Das bedeutet nicht, dass es dem deutschen Insolvenzrecht in allen Punkten entsprechen muss.
In Artikel 17 vorgenannter Verordnung heißt es: Die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 3 Abs. 1 (gemeint ist das Insolvenzverfahren) entfaltet in jedem anderen Mitgliedsstaat, ohne dass es hierfür irgendwelche Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und solange in diesem anderen Mitgliedsstaat kein Verfahren nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung eröffnet ist. Die Wirkung eines Verfahrens nach Artikel 3 Abs. 2 dürfen in den anderen Mitgliedsstaaten nicht in Frage gestellt werden. Jegliche Beschränkung der Rechte der Gläubiger, insbesondere eine Stundung oder eine Schuldbefreiung infolge des Verfahrens wirkt hinsichtlich des im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates belegenen Vermögens nur gegenüber den Gläubigern, die ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.
Bereits im Jahre 2001 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Wirkung des französischen Insolvenzverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zu befassen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZB 51/00, festgestellt, dass die Restschuldbefreiung, die dem Schuldner nach französischem Konkursrecht erteilt worden ist, auch in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist. Es hat damit die Rechtsbeschwerde eines Kreditinstituts zurückgewiesen.
Das Insolvenzverfahren muss allerdings vollständig nach dem Recht des Mitgliedsstaates der EU durchgeführt werden.
Nach dem englischen Insolvenzrecht hat der Schuldner die Möglichkeit, bereits nach 12 Monaten die Restschuldbefreiung zu erlangen. In der Regel wird diese Befreiung bereits vorher erteilt. Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist, dass der Schuldner offiziell seinen Lebensmittelpunkt (gewöhnlichen Aufenthalt) nach England verlagert. Dazu ist es erforderlich, in England eine Wohnung anzumieten. Nach dem englischen Recht muss der Schuldner seinen beruflichen und/oder privaten Interessenschwerpunkt in England haben. Anzumerken bleibt dabei, dass es in England kein Melderegister gibt und der Schuldner durch andere Belege, wie Energie- und Telefonrechnung, nachweisen kann, dass er in England lebt. Das englische Insolvenzrecht empfiehlt sich besonders für Bürger, die beabsichtigen, sich selbständig zu machen bzw. bereits im Rahmen einer Selbständigkeit tätig sind. Im Zusammenhang mit der Durchführung des englischen Insolvenzverfahrens sollte der Schuldner eine englische Limited mit Betriebsstätte England und gegebenenfalls Repräsentanz oder Niederlassung in Deutschland gründen. Der Schuldner wird sodann bei der Limited angestellt und erhält ein Gehalt, das auf sein englisches Privatkonto eingezahlt wird.
Die Gründung der englischen Limited erfolgt in der Regel mit Treuhanddirektor oder Treuhand-Shareholder, da der Schuldner selbst nicht Shareholder einer Limited sein darf, um den Zugriff auf den Gewinn der Limited zu vermeiden. Allein das Gehalt als Angestellter der englischen Limited ist sodann pfändbar. Wäre der Schuldner gleichzeitig Direktor der Limited, so hätten die Gläubiger Anspruch darauf, dass die Gewinne der Limited an sie ausgeschüttet werden und somit verfügbare Masse sind. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich nicht, dass der Schuldner gleichzeitig der Direktor der Limited ist.
Möglich ist es auch, dass der Schuldner sich bei einer englischen Limited anstellen lässt. Dieses ist jedoch nicht der Regelfall, da die Arbeitssuche mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
Das englische Insolvenzverfahren ist nicht für Personen geeignet, die in Deutschland einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen oder völlig mittellos sind. Sollte der Schuldner für seine Limited in Deutschland arbeiten, so ist das auch unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen möglich. Im übrigen muss er oder sein Bevollmächtigter für das englische Insolvenzgericht jederzeit erreichbar sein.
Nimmt man diese Mühen auf sich, so kann man bereits nach 12 Monaten mit frischem Geld und Kreditwürdigkeit in das berufliche Leben durchstarten und kann seine negativen Schufa-Einträge sofort löschen lassen.
Anzumerken bleibt, dass das englische Insolvenzverfahren in kürzerer Zeit als das deutsche oder französische Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann und dem Schuldner im englischen Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung nach spätestens 12 Monaten garantiert wird.
Sollten Sie weitere Informationen über das englische Insolvenzverfahren wünschen bzw. Unterstützung bei der Vorbereitung für das englische Insolvenzverfahren benötigen, so sind Ihnen unsere Vertrags-Rechtsanwälte gern behilflich. Die oben gemachten Aussagen gelten mit einigen Änderungen auch für das spanische Insolvenzverfahren.



Ablauf des Verfahrens in UK und Spanien!

Das Insolvenzverfahren in England wird von unseren Vertragsanwälten in London und Deutschland durchgeführt.
Das Insolvenzverfahren in Spanien wird von unseren Vertragsanwälten in Madrid und Deutschland durchgeführt.

Nach Ihrer online-Anmeldung bei uns haben Sie zuerst einen Termin bei unserem Rechtsanwalt bzw. Abogado in Deutschland oder Spanien, wo wir gemeinsam alle notwendigen Details besprechen und die Bestandsaufnahme für die Insolvenz vorbereiten. Sobald Sie sich dann für die Durchführung des Insolvenzverfahrens in England oder Spanien entschieden haben, beginnen wir mit allen notwendigen Vorbereitungen.

Wir betreuen Sie dann vor Ort in London oder Madrid beim Nachweis des Lebensmittelpunktes und realisieren gemeinsam mit Ihnen alle Kriterien und notwendigen Maßnahmen und Voraussetzungen zur Durchführung eines ordentlichen Insolvenzverfahrens in UK oder E.

Im Bereich der Insolvenz in England bieten wir folgende Dienstleistungen an, die analog für Spanien gelten.

Unser deutschsprachiger Mitarbeiter in London oder Madrid übernimmt für Sie alle notwendigen Formalitäten, begleitet Sie bei Gericht, Behördengängen, Kontoeröffnung und Hilfe bei der Wohnungssuche. Sie werden vom Flughafen London bzw. Madrid abgeholt und entsprechend begleitet.


Das Insolvenzverfahren in England und Spanien ist mit diversen Kosten u.a. für Anmietung einer Wohnung einschließlich Ltd/S.L.- Gründung verbunden.

Da jeder Fall anders gelagert ist haben Sie bitte Verständnis dafür, daß wir keine Pauschalangebote im Internet veröffentlichen können. Als Rechts- und Steuerberatungskanzlei steht die Beratung des Mandanten im Vordergrund.
Fordern Sie Ihr individuelles Angebot an!


Die Europäische Insolvenzordnung (EuInsVO)

Die Europäische Insolvenzordnung (EuInsVO) (hier zum Download) EuInsVO Nr. 1346/2000, gültig seit dem 31.05.2002, regelt:

Art. 3 (1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
Art. 5 (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners - sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung - die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
Art. 16 (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates wird in allen übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.
Art. 17 (1,2) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedsstaat, ohne daß es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und so lange in diesem anderen Mitgliedsstaat kein Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 eröffnet ist. Die Wirkungen eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 dürfen in den anderen Mitgliedsstaaten nicht in Frage gestellt werden.
Art. 25 (1) Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichtes, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt.
Art. 40 (1) Sobald in einem Mitgliedsstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in den anderen Mitgliedsstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.
Art. 42 (1) Die Unterrichtung nach Art. 40 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung.

Europäische Insolvenzordnung.pdf

Bitte nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Rechtsanwaltsberatung durch Ausfüllen und Absenden des Kontaktformulares.

-


Kontaktformular für kostenl. Rechtsanwaltsberatung

Vorname
 
Nachname
 
Straße, Nr.
 
Land
 
PLZ
 
Stadt
 
E-Mail
 
Telefon
 
Handy
 
Nachricht
 
   Beratung
 
Ich bitte um eine kostenlose tel. Beratung!


   Infos spanische GmbH
 
   Infos steuerfreie Kapitalgesellschaften
 

(C) 2011 - Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken